Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma YELLO NETCOM GmbH Stand: 04 / 2024


 

 

I. Allgemeines, Geltungsbereich, Besonderheiten bei Kabel- und Seilspulen, Web-Shop
1.    Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für sämtliche Verträge und Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Planungs-, Ingenieur- und Beratungsleistungen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2.    Unsere AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf oder die Lieferung beweglicher Sachen sowie die Erbringung von Planungs-, Ingenieur- und Beratungsleistungen mit demselben Besteller, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

3.    Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB.

4.    Für die Überlassung von Kabel- und Seilspulen im Eigentum der Kabeltrommel Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft (Amtsgerichts Siegburg, HRA 5205) (KTG) verweisen wir auf die Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seilspulen der KTG aus Juni 2014, die insoweit Inhalt unserer AGB werden und im Internet unter http://www.kabeltrommel.de zum Download bereitstehen. Sollten sich Widersprüche zwischen unseren AGB und den vorgenannten Bedingungen der KTG ergeben, gelten vorrangig die Bedingungen der KTG. Zudem weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass der Besteller    bei gelieferten Kabel- und Seilspulen der KTG nach Ablauf einer mietfreien Zeit zur Zahlung eines Mietzinses an die KTG verpflichtet ist.

5.    Für sämtliche Verträge, die über unseren Web-Shop geschlossen werden, gelten zudem die Sonderregelungen der Ziffer XII. unserer AGB, insbesondere zum Vertragsabschluss.

II. Angebot und Abschluss, beschränkte Vertretungsmacht unserer Angestellten
1.    Unsere Angebote sind freibleibend.

2.    Die den Angeboten jeweils zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Vorgenannte Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

3.    Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des geschlossenen Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag nebst AGB schriftlich niederzulegen. Der Vertrag einschließlich AGB gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von uns vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

4.    Ergänzungen oder Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen dürfen unsere Mitarbeiter oder Handelsvertreter keine mündlichen Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen. Solche Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen stets    der schriftlichen Bestätigung durch unsere Geschäftsführer oder Prokuristen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

5.    An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor  ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

III. Liefer- und Leistungszeit, Lieferverzögerungen, Haftung bei Lieferverzug, Rücktritt
1.    Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Liefermenge oder Abgabeterminen können wir spätestens drei Monate nach Absendung der Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber schriftlich verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Monaten nach Geltendmachung nach, sind wir berechtigt, schriftlich eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

2.    Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

3.    Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - um die Dauer der durch die nachfolgend genannten Umstände bedingten vorübergehenden Leistungsstörungen, nämlich bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit.

4.    Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse entsprechend vorstehender Ziffer III.3 verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderungen nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

5.    Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz wegen Lieferverzug bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer XIII. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

IV.    Technische Abnahmeprüfungen durch den Besteller oder einen von ihm Beauftragten
Verlangt der Besteller vor Abnahme des Werks (Lieferung oder Leistung) die Abnahme von Prüfungen (z.B. Material, Funktions- und Messprüfungen etc.), so sind deren Art und Umfang besonders zu vereinbaren. Ihre Kosten gehen zulasten des Bestellers.
 

V.    Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
1.    Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist.

2.    Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

3.    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Besteller über.

4.    Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über.

5.    Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

6.    Soweit eine Abnahme vereinbart ist oder wir nicht nur die Aufstellung oder Montage als Nebenleistung schulden, ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

7.    Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zum Beispiel Lagerkosten) zu verlangen. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
8. Der Export bestimmter Güter kann z.B. aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszweckes oder ihres endgültigen Bestimmungsortes zu Genehmigungspflichten führen. Der Käufer wird im Falle von Exporten auf die einschlägigen nationalen wie internationalen Ausfuhrvorschriften, wie z.B. die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union hingewiesen.

VI. Preise und Zahlung
1.    Bei Lieferung gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe, Verpackung, Transport und Versicherung, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2.    Der Abzug von Skonto bedarf ausdrücklicher Vereinbarung.

3.    Wir behalten uns bei Verträgen mit einer vereinbarten Liefer- oder Leistungszeit von mehr als vier Monaten das Recht vor, unsere Preise (Werklohn) angemessen zu erhöhen, wenn insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen Kostenerhöhungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

4.    Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugsschäden und etwaige weitere Schäden geltend zu machen.

5.    Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

VII. Eigentumsvorbehalt
1.    Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag sowie bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, vor. Besteht zwischen uns und dem Besteller ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.
2.    Bei vertragswidrigem Verhalten und schuldhafter Verletzung wichtiger Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, wenn die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag vorliegen, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzunehmen. In der Rücknahme sowie in der Pfändung gelieferter Waren durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme gelieferter Waren zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
3.    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4.    Der Besteller ist berechtigt, gelieferte Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferten Waren ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung weiterverkauft worden sind. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5.    Die Verarbeitung oder Umbildung gelieferter Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.
6.    Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstandes untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7.    Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an.
8.    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VIII. Aufstellung und Montage
Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und/oder rechtzeitig bereit zu stellen:

a) Hilfskräfte mit Werkzeug in der erforderlichen Zahl,
b) alle branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe sowie die zur Montage und
Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe,
c) Betriebskraft, Wasser, Heizung und Beleuchtung,
d) geeignete Räume zur Aufbewahrung der Maschinenteile usw. sowie Aufenthaltsräume für unser Montagepersonal,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände an der Baustelle erforderlich und für uns
nicht branchenüblich sind.

2. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme infolge eines Annahmeverzuges des Bestellers, einer vom Besteller unterlassenen Mitwirkungshandlung oder aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen

 

IX. Verpackung
1. Die Verpackung wird gesondert berechnet.

2. Soweit gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird, ist der Besteller verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit der Besteller mit uns vereinbart, gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht zu verzichten, ist er verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.

3. Mehrwegverpackungen werden dem Besteller nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist uns vom Besteller innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese sind wir berechtigt, ab der dritten Woche für jede Woche 10 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Gebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.

4. Kabeltrommeln, die im Eigentum der KTG oder anderer Dritter sind, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren Bedingungen geliefert. Es wird darauf hingewiesen, dass die KTG oder andere Lieferanten von Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen, die der Besteller, soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat (vgl. für die KTG auch Ziffer I.4).

5. Für Kunststoffkabeltrommeln bis zu 600 mm Durchmesser, die von der KTG hergestellt werden, gelten insoweit die Bedingungen der KTG, soweit nicht gegenüber dem Besteller gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer gültigen Fassung eine darüber hinausgehende Rücknahme erforderlich ist. Ziffer IX.2 Satz 1 gilt entsprechend.

X. Mängelgewährleistungsansprüche, Verjährung
1.    Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Vorschriften.

2.    Soweit ein Mangel der Kaufsache oder unserer Leistungen vorliegt, sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung), Herstellung eines neuen Werks im Falle eines Werkvertrages oder zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) berechtigt. Bei unserer Wahl der Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung/Neuherstellung, Nachlieferung) haben wir die Art des Mangels und die berechtigten Interessen des Bestellers zu berücksichtigen.

3.    Der Besteller ist berechtigt, bei einer von uns geschuldeten Nacherfüllung einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

4.    Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

5.    Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstehenden Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.

6.    Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist oder die Nacherfüllung unberechtigt verweigert wird, kann der Besteller vom Kaufvertrag oder Werkvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis oder den Werklohn mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

7.    Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Sach- oder Rechtsmängeln bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer XIII. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

8.    Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Bei einem Werkvertrag beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung, Übergabe des Grundstücks bzw. Abnahme. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher, die gesetzlichen Sonderregelungen, falls wir arglistig handeln, und die Verjährungsfristen aus dem Produkthaftungsgesetz.

9.    Wir haften, soweit gesetzlich zulässig, unter keinen Umständen für irgendwelche mittelbaren, indirekten, zufälligen, besonderen oder extremen Folgeschäden jeglicher Art, einschließlich Schäden aus entgangenem Gewinn, Einnahmen, Datenverlust oder unbefugter Nutzung, sowie durch unterbrochene Kommunikation, oder irgendeinem Defekt oder Fehler in Verbindung mit Fehlfunktionen von Produkten oder Erbringung von Dienstleistungen, auch dann nicht, wenn solche Schäden aus Gewährleistung resultieren oder aus Fahrlässigkeit oder verschuldensunabhängiger Haftung, auch wenn die Yello Netcom GmbH oder eine andere Person von der Möglichkeit solcher Schäden in Kenntnis gesetzt wurde oder diese hätte kennen können.

XI. Sonderbestimmungen für Software-Überlassung
1.    Für Software, die im Zusammenhang mit anderen Waren (Schaltanlagen, Steuermodulen) an den Besteller übertragen oder überlassen wird, gelten die vorstehenden Bestimmungen dieser AGB, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2.    Die Überlassung oder Übertragung der Software erfolgt nach Maßgabe der §§ 69 a ff. UrhG. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, übertragen wir dem Besteller keine Nutzungs- und Verwertungsrechte, die über die Nutzung des erhaltenen Softwarepakets in den verkauften Schaltanlagen/Steuermodulen hinausgehen. Die bereits bestehenden Funktionen der Software kann der Besteller uneingeschränkt nutzen und sie auf seine betrieblichen Belange einstellen. Jede über die Erlaubnisse der §§ 69 a ff. UrhG hinausgehende Art der Programmiertätigkeit wie zum Beispiel die weitere datentechnische Anpassung der Software an die Gebrauchszwecke des Bestellers sowie die Weiterentwicklung der Software erfolgt ausschließlich durch den Hersteller der Software.

3.    Der Besteller darf die Software an Dritte weiterverkaufen. Verkauft er Software einzeln, löscht er die verkaufte Software auf seiner Hardware. Er vernichtet jede Sicherungskopie.

4.    Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, hat der Besteller keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes der überlassenen oder übertragenen Software.

5.    Urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte, die auf Dauer eingeräumt werden (einmal vergütete Dauer- Softwareüberlassung), sind bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und/oder der Lizenzgebühr frei widerruflich. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren einschließlich der überlassenen Software im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Für diesen Fall wird der Besteller ermächtigt, dem Abnehmer diejenigen Nutzungs- und Verwertungsrechte einzuräumen, die dem Besteller bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises und/oder der Lizenzgebühr zustünden. Der Besteller tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferten Waren ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Ziffer VII. entsprechend.

6.    Dem Besteller ist bekannt, dass Softwareprogramme nicht fehlerfrei erteilt werden können. Wir übernehmen hinsichtlich der Lieferung der Software keine Gewähr dafür, dass die Software in jeder Hinsicht unterbrechungs- und fehlerfrei arbeitet und dass die darin enthaltenen Funktionen in allen denkbaren Kombinationen ausgeführt werden können, soweit durch diesbezügliche Einschränkungen die Tauglichkeit der Software zum gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Bei Softwarefehlern, die die vertragsgemäße Nutzung nicht oder nicht nur unerheblich beeinträchtigen, kann die Mängelbehandlung auch durch Hinweise zur Beseitigung oder zur Vermeidung der Auswirkungen des Fehlers erfolgen. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse, Bedienungs- und Wartungsfehler entstehen.

7.    Wir haften nicht für Schäden, die aufgrund einer vom Besteller oder auf Veranlassung des Bestellers durch einen Dritten durchgeführten Änderungen oder Bearbeitungen des Quellcodes insbesondere an der Software und an den sonstigen Liefer- und Leistungsgegenständen entstehen.

XII. Sonderbestimmungen für Geschäfte im Web-Shop
1.    Die Registrierung zu unserem Web-Shop erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf Zulassung zu unserem Web-Shop besteht nicht. Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB. Zur Zulassung ist das auf unserer Website vorhandene Registrierungsformular vollständig elektronisch auszufüllen und die Anmeldung an uns zu übersenden. Die für die Anmeldung erforderlichen Daten sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Der Besteller erhält dann von uns die Zugangsdaten per E-Mail. Der Besteller ist verpflichtet, das Passwort geheim zu halten und das Passwort Dritten keinesfalls mitzuteilen.

2.    Allein durch die Registrierung bei uns besteht keinerlei Kaufverpflichtung hinsichtlich der von uns angebotenen Waren.

3.    Die Präsentation unserer Waren im Web-Shop stellt kein bindendes Angebot unsererseits dar. Erst die Bestellung einer Ware durch den Besteller ist ein bindendes Angebot nach § 145 BGB. Der Besteller kann aus unserem Sortiment Produkte auswählen und diese über den Button, der einen Einkaufswagen zeigt, in einem so genannten Warenkorb sammeln. Durch Anklicken des Warenkorbsymbols gelangt der Besteller zu den weiteren Schritten des Bestellvorgangs. Vor Abschicken der Bestellung kann der Besteller Angaben wie Name, Anschrift und bestellte Artikel jederzeit einsehen und ändern. Über den Button „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Besteller ein verbindliches Angebot zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab.

4.    Der Vertrag kommt erst durch die Übermittlung einer Auftragsbestätigung mit allen Bestelldaten durch uns, die wir mit gesonderter E-Mail automatisch versenden, zustande.

5.    Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Kaufvertrages werden von uns Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet. Beim Besuch unseres Internetangebots werden die aktuell vom PC des Bestellers verwendete IP-Adresse, Datum und Uhrzeit, der Browsertyp und das Betriebssystem des PC sowie die vom Besteller betrachteten Seiten protokolliert. Rückschlüsse auf personenbezogene Daten sind uns damit jedoch nicht möglich und auch nicht beabsichtigt. Wir haben dazu eine Datenschutzerklärung abgegeben, die auf unserer Website eingesehen werden kann und als Download zur Verfügung steht.

6.    Soweit wir von unserem Internetangebot auf die Webseiten Dritter verweisen oder verlinken, können wir keine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Inhalte und die Datensicherheit dieser Websites übernehmen. Da wir keinen Einfluss auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch Dritte haben, sollte der Besteller die jeweils angebotenen Datenschutzerklärungen gesondert prüfen.

XIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

1.    Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer XIII. eingeschränkt.

2.    Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, wie z. B. rechtzeitige Lieferung mangelfreier Ware) handelt.

3.    Soweit wir gemäß vorstehender Ziffer XIII.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.

4.    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

5.    Die Einschränkungen dieser Ziffer XIII. gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

XIV. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1.    Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2.    Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller nach unserer Wahl Rheine oder der Sitz des Bestellers. Für Klagen gegen uns ist jedoch in diesen Fällen Rheine ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.


Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der YELLO NETCOM GmbH für die Vermietung von DATANET MODULEN (DNM) Stand: 09/2015 YELLO NETCOM GmbH, Birkenallee 115-117, 48432 Rheine, Telefon +49 5971 96176-0, Telefax +49 5971 96176-25

 

Allgemeines:

Die nachstehenden Mietbedingungen gelten in Ergänzung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Yello NetCom (Vermieter), soweit sie dem Auftraggeber (Mieter) einmal bekannt gegeben sind, für alle Mietgeschäfte und damit zusammenhängenden Leistungen, einschließlich Nachbestellungen. Anderslautende Abmachungen und Bedingungen, insbesondere soweit sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Yello NetCom abändern, sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer (Vermieterin) für diesen verbindlich. Ein Mieter anerkennt die Mietbedingungen, auch wenn er ihnen zunächst widersprochen hat, durch Annahme der Leistungen. Der Mieter versichert, dass er zum Zeitpunkt der Bestellung und in der Folgezelt sich nicht im Vermögensverfall befindet und in der Lage ist, die anfallende Forderung zu begleichen. Verkaufsgeschäften liegen die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verkaufsgeschäfte der Yello NetCom zugrunde.
I. Angebote:

Jedes unserer Angebote erfolgt freibleibend, was bedeutet, dass der Mieter durch dieses freibleibende Angebot erst zur Abgabe eines eigenen Angebotes aufgefordert wird, welches die Vermieterin annehmen oder ablehnen kann. Somit sind Änderungen der Leistungen, der Leistungszeit, des Preises oder sonstige Änderungen bis zur Annahme des Angebotes des Mieters durch die Vermieterin möglich.

II. Mietzeit:

1. Die Mietzeit beginnt mit dem zwischen Mieter und Vermieterin vereinbarten Datum des Mietbeginns der Mietsache; abweichend davon beginnt die Mietzeit mit der tatsächlichen Auslieferung,  sofern die Mietsache durch Umstände, die die Vermieterin zu verantworten hat, erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem vereinbarten Termin des Mietbeginns ausgeliefert wird.

2. Ist der Mietvertrag über eine feste Mindestmietdauer abgeschlossen worden, so ist er in dieser Zelt nicht kündbar. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietgegenstände behält sich die Vermieterin vor, den Mietzins zuzüglich Nebenkosten bis zur vollen vereinbarten Mindestmietzelt zu berechnen.


III. An- und Rücklieferung:

1. Die An- und Rücklieferung der Mietsachen erfolgt, soweit einzelvertraglich nicht etwas anderes geregelt ist, auf Kosten und Gefahr des Mieters. Die Vermieterin haftet nicht für verspätete Anlieferung oder Abholung der Gegenstände durch ein Transportunternehmen, selbst wenn dieses durch die Vermieterin beauftragt worden ist.

2. Der Mieter hat für ordnungsgemäßes und fachmännisches Abladen der Mietsache bei Anlieferung und Aufladen bei Rückgabe durch Abholung nach Ablauf der Mietzeit zu sorgen. Dadurch anfallende Kosten gehen zu Lasten des Mieters, auch wenn die Ab- und Aufladung durch oder im Auftrag der Vermieterin vorgenommen worden ist.

3. Der Mieter ist dazu verpflichtet, den Elektroanschluss aller Module bereitzustellen.


IV. Mietzins:

1. Die Miete wird monatlich im Voraus berechnet und ist zahlbar innerhalb 10 Tagen nach  Rechnungsstellung rein netto ohne Abzug. Für angefangene Monate erfolgt die Abrechnung kalendertäglich. Ansonsten sind alle Rechnungen rein netto ohne Abzug nach Erhalt sofort zahlbar, spätestens jedoch 10 Tage nach Rechnungsstellung.

2. Wird der Mietvertrag über einen Zeitraum von mehr ais 6 Monaten abgeschlossen oder dauert die Nutzung länger als 6 Monate, so kann die Vermieterin im Falle einer durch die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse bedingten Kostenerhöhung (Lohn- und Preiserhöhungen, Zinsbelastungen) die vereinbarte Miete in angemessenem Verhältnis erhöhen. Die erhöhte Miete ist ab Beginn des der Mitteilung über die Miethöhe folgenden Monats zu bezahlen.

3. Kommt der Mieter mit einer Monatsmiete oder einer anderen vereinbarten Zahlung länger als 8 Tage In Rückstand oder erfüllt er eine oder mehrere der im Mietvertrag genannten Verpflichtungen nicht, so hat die Vermieterin das Recht: a) alle noch nicht fälligen Mieten sofort zahlbar zu stellen, oder/und b) diesen Mietvertrag fristlos zu kündigen, und die zur Verfügung gestellten Mietgegenstände auf Kosten des Mieters sofort zurückzunehmen, oder/und c) die ihr sonst vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüche geltend zu machen. Unabhängig davon hat der Mieter alle noch bestehenden Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag zu erfüllen.

4. Bei verspäteter Zahlung kann Yello NetCom ohne Nachweis eines höheren Verzugsschadens Verzugszinsen In Höhe von 10% p.a. der zugrunde liegenden Forderung verlangen. 5. Der Mieter kann gegenüber der Miete oder sonstigen berechneten Leistungen kein Minderungsrecht geltend machen. Ein Aufrechnungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


V. Verzug, Unmöglichkeit:

1. Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verzugs oder Unmöglichkeit der Vermieterin sind im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Sie sind in den übrigen Fällen von Fahrlässigkeit auf höchstens € 1.000,- pro Auftrag begrenzt.

2. Ist für den Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit eine Vertragsstrafe vereinbart, so sind - unbeschadet des Rechts der Vermieterin auf Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 343 BGB - darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Verzugs ausgeschlossen.

3. Kommt die Vermieterin mit einer Teillieferung in Verzug, so gelten die vorstehenden Ziffern nur für die betreffende Teillieferung.


VI.  Mietsache:

1. Der Mieter wird die Gegenstände in sorgfältiger Art und Weise gebrauchen, sie vor Überbeanspruchung schützen und alle Rechtsvorschriften, insbesondere die gesetzlichen Vorschriften der §§ 553 ff BGB, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung der Gegenstände verbunden sind, beachten und für Wartung, Pflege und Unterhalt sorgen.

2. Der Mieter hat auf seine Kosten die Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Insbesondere alle Ersatzteile, die dazu notwendig sind, auf seine Kosten neu zu beschaffen und auszuwechseln / einzubauen.

3. Der Mieter ist verpflichtet,

  • a) das gemietete Gerät nur bestimmungsgemäß zu nutzen,
  • b) für Wartung und Pflege sowie einsatzbedingte Prüfung nach den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) des Gerätes Sorge zu tragen,
  • c) notwendige Reparaturen, die auf Grund unsachgemäßer Behandlung sowie durch technische Veränderungen verursacht werden, auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
  • 4. Änderungen, zusätzliche Einbauten usw. darf der Mieter an den Mietgegenständen nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin vornehmen.


5. Der Mietgegenstand ist an dem zwischen Mieter und Vermieterin vereinbarten Standort zu montieren. Der Mieter darf den Gegenstand oder Teile davon nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin vom vereinbarten Standort zu einem anderen verlegen. Die Gefahr für den Standortwechsel trägt der Mieter.

6. Die Vermieterin hat das Recht, während der normalen Geschäftszeit die Gegenstände zu besichtigen, und deren Verwendung und Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen.

7. Wird der Gegenstand mit einem Gebäude oder mit einer Anlage verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck gem. § 95 BGB. Der Mietgegenstand wird nicht Bestandteil eines Gebäudes oder einer Anlage und ist mit Beendigung des Mietvertrages wieder zu trennen.

8. Der Mieter hat auf seine Kosten die Gegenstände vor Zugriffen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu schützen. Von solchen Zugriffen hat der Mieter die Vermieterin unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen. Auch hat er die Vermieterin von Anträgen auf Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltung hinsichtlich des Grundstücks, auf dem sich der Gegenstand befindet, oder verbundener Gebäude bzw. Anlagen unverzüglich zu unterrichten.

9. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes und Diebstahls, der Beschädigung und vorzeitigen Verschleißes der Gegenstände - aus welchem Grunde auch Immer - trägt der Mieter. Solche Ereignisse entbinden ihn nicht von der Verpflichtung, die vereinbarten Mieten und Nebenkosten zu zahlen.

10. Im Falle des Eintretens der obengenannten Ereignisse hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich zu verständigen. Der Mieter ist verpflichtet, innerhalb einer von der Vermieterin zu setzenden, angemessenen Frist, nach deren Wahl:

  • a) entweder den Gegenstand auf seine Kosten zu reparieren, und ihn in einen vertragsgemäßen Zustand zurückzuversetzen oder
  • b) an die Vermieterin als Entschädigung netto Kasse alle Beträge zu zahlen, die der Mieter der Vermieterin gemäß Ziffer 8. noch schuldet.

11. Die Feuer-, Einbruch-, Diebstahlversicherung hat der Mieter abzuschließen. Es bleibt dem Mieter überlassen, weitere Versicherungen zur Abdeckung der ihm obliegenden Gefahrübertragung abzuschließen.

12. Die Vermieterin kann vom Mieter nach Anlieferung der Mietsache den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossene Versicherung verlangen.

13. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar dem Mieter oder einem Dritten durch den Mietgegenstand entstehen.

14. Der Mieter ist ohne Erlaubnis der Vermieterin nicht berechtigt, den Mietgegenstand einem Dritten zur Nutzung zu überlassen.


VII.  Wesentliche Umstände:

Wenn wesentliche Umstände bekanntwerden, die die Erfüllung des Vertrages durch den Mieter in Frage stellen (z.B. Zahlungseinstellungen, Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste usw.) hat die Vermieterin gegen den Mieter, auch wenn ihm die Gegenstände noch nicht übergeben worden sind, die gleichen Rechte, wie oben in Ziffer IV/3 genannt.


VIII. Rückgabe:

1. Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietvertrages unverzüglich an den nächstgelegenen Lagerort der Vermieterin in dem Zustand transportversichert zurückzuliefern, der im Auslieferungszustand laut Lieferschein unter Berücksichtigung des durch den vertragsgemäßen Mietgebrauch entstandenen normalen Verschleißes und unter Beachtung der Grundsätze der Ziffer VI entspricht. Sollte die Vermieterin den Rücktransport nach Freimeldung des Mieters entsprechend der vertraglichen Vereinbarung übernehmen, hat der Mieter auf seine Kosten und Gefahr dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgegenstände ab dem Datum ihrer Freimeldung abholbereit zur Verfügung stehen, ohne dass es einer zusätzlichen Terminvereinbarung für die Abholung bedarf. Abholbereit bedeutet, dass sämtliche vom Mieter oder von der Vermieterin an den Mietgegenständen angebrachten Verbindungen o.ä. gleich welcher Art sachgemäß entfernt werden. Unsachgemäß entfernte oder beschädigte Verbindungsleitungen oder Anbauteile werden von uns berechnet.  Sollten die Mietgegenstände mit anderen Gegenständen der Vermieterin oder einer Drittfirma verbunden sein, hat der Mieter auf seine Kosten und Gefahr dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgegenstände gefahrlos aus der Anlage herausgelöst werden. Lassen sonstige Umstände eine Abholung am vereinbarten Standort nicht zu, hat der Mieter auf seine Kosten und Gefahr die Mietgegenstände an einen geeigneten Standort zu verbringen, der eine Abholung unproblematisch möglich macht. Die Verlegung der Mietgegenstände an diesen neuen Standort ist mit der Vermieterin vorher abzustimmen. Die Vermieterin muss dieser Verlegung schriftlich zustimmen. Bis zur Abholung durch die Vermieterin trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen Untergangs. Diese Pflichten des Mieters entfallen dann, wenn die Vermieterin nicht innerhalb von einer Frist von vier Wochen ab Freimeldung die Mietgegenstände abholt, obwohl dies möglich gewesen wäre. Die Möglichkeit der Abholung muss allerdings für die gesamte Dauer dieser vier Wochen bestanden haben. Solange die Rückabholung der Mietgegenstände aus Gründen, die In der Risikosphäre des Mieters liegen, nicht möglich ist, schuldet der Mieter der Vermieterin bis zur endgültigen Abholung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses inklusive Mehrwertsteuer. Kosten für angefallene Leerfahrten der Vermieterin, deren Gründe in der Risikosphäre des Mieters liegen, bezahlt der Mieter der Vermieterin jeweils nach konkretem Aufwand zzgl. Mehrwertsteuer.

2. Erforderliche Reparaturen, inklusive Ersatzteile, werden durch die Vermieterin gegen Kostenberechnung durchgeführt. Diese Kosten sind ebenso wie die Rücktransportkosten, falls der Rücktransport von der Vermieterin oder einem von der Vermieterin beauftragten Transportunternehmen ausgeführt worden ist, fällig rein netto und ohne Abzug nach Erhalt der entsprechenden Rechnung durch den Mieter zu zahlen.

3. Der Beweis, die Mietsache in ordnungsgemäßem und gebrauchsfähigem Zustand zurückgegeben zu haben, obliegt dem Mieter.


IX. Nebenabreden:

Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Vermieterin. Sollte irgendeine Bedingung des Mietvertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so werden davon die übrigen Bedingungen des Vertrages nicht berührt.
X. Erwerb:

Wird der Mietgegenstand während oder im Anschluss an die Mietzeit vom Mieter käuflich erworben, so bleibt der Mietgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller Miet-, Kauf- und sonstiger Rechnungen Eigentum der Vermieterin.


XI. Sonstiges:

Im Zusammenhang mit Mietgeschäften werden bei der Vermieterin Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses und zur Kundenbetreuung benötigt werden, gespeichert und elektronisch verarbeitet. Erfüllungsort und Gerichtsstand - soweit die Vertragsparteien Vollkaufleute sind – ist Rheine.